Honorare
weitere Informationen (BRAK)
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Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.
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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen. Im sozialrechtlichen Bereich entstehen Gebühren nach dem Gegenstandswert oder Betragsrahmengebühren. Die Gebühren im Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht bestimmen sich nach dem Verfahrensstadium, in dem jeweils unterschiedliche Gebühren für Tätigkeiten anfallen.
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Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
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Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese – je nach Vertragsumfang – die anfallenden Anwaltsgebühren ganz oder teilweise. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob Ihre Versicherung die Kosten trägt, und übernehmen auf Wunsch die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer. Bitte beachten Sie, dass einige Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung vorsehen oder nicht in allen Rechtsgebieten greifen und die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung zusätzliche Gebühren auslösen (können).